Das Patent-Verfahren in Europa: Richtlinien und Vorschriften

Patente, Urheberrechte und deren Verstöße. Seit mehreren Jahren geistern diese Begriffe mitunter synonym durch das Internet und sorgen mitunter für Ratlosigkeit bei den Betroffenen. Dabei ist es nicht nur interessant, sich mit den Möglichkeiten des Patentierens zu befassen, sondern kann für viele Berufsgruppen auch zwingend notwendig sein. Seit dem Zusammenschluss der Europäischen Union (EU) und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen, besteht die Möglichkeit sein Patent auch europaweit durchzusetzen. Dabei gibt es jedoch einige spezielle Vorschriften und Richtlinien zu beachten.

Patent-Verfahren in Europa: Grundlegende Informationen

Wer sich mit dem Patentrecht und den unterschiedlichen Verfahren beschäftigen möchte, oder muss, der sollte sich vorher im Klaren sein, was überhaupt ein Patent ist. Der Begriff Patent stammt ursprünglich aus dem französischen Sprachgebrauch und bedeutet so viel wie „eine Urkunde über bestimmte Rechte“. Heute bezeichnet das Patent generell eine neue Idee, Erfindung oder Produkt. Als Erfinder möchte man dieses natürlich schützen lassen, schließlich möchte man allein über seine Idee verfügen. Hier greift das Patent.

Ist das Patentverfahren abgeschlossen, ist es Dritten ohne Zustimmung nicht mehr erlaubt, die patentierte Idee zu nutzen oder zu vertreiben. Andernfalls drohen mitunter hohe Geldstrafen oder Schadenersatzansprüche. Dieses Recht ist allerdings nur zeitlich begrenzt. In Deutschland regelt § 16 Patentgesetz (PatG) die gesetzliche Dauer. Demnach gilt der Produktschutz in der Regel maximal 20 Jahre. Amtlich heißt das Patentverfahren übrigens Patenterteilungsverfahren und sollte nicht auf die „leichte Schulter“ genommen werden. Von der Beantragung bis hin zur Erteilung ist es nämlich ein langwieriger Weg. Umso besser, wenn man sich frühzeitig einen Überblick verschafft.

Richtlinien für Patente, Urheberrechte und andere Dinge

Bevor allerdings auf das eigentliche Patentverfahren eingegangen wird, soll kurz erwähnt werden, dass neben dem Patent noch andere Eigentumsrechte existieren. Die Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil nicht alle Ideen patentiert werden können. Auch ist es nicht immer notwendig, ein Patent zu beantragen; manchmal kann auch auf eine „mildere“ Methode zurückgegriffen werden. So gibt es neben dem klassischen Patent noch verschiedene andere Rechte. Das können sein:

  • Gebrauchsmuster: Können in manchen Ländern beantragt werden, um sich vor technischen Neuerungen zu schützen.
  • Urheberrechte: Sichern den Schutz vor Vervielfältigung oder anderer Nutzung. Hierbei muss es sich um eigene erstellte Werke handeln, wie zum Beispiel Filme, Musik oder Texte.
  • Markenschutz: Hierbei wird eine konkrete Marke vor Missbrauch geschützt. Dies können Produkte oder Dienstleistungen sein.
  • Geschmacksmuster: Dienen dem Schutz der Erscheinungsform von angebotenen Produkten. Das kann beispielsweise die Farbgestaltung oder Form betreffen.
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Vorschriften für das Patentverfahren in der EU: Schritt für Schritt zum Patent

Das eigentliche Verfahren ist in verschiedene Abschnitte unterteilt. Diese beinhalten mehrere Anträge und verschiedene Prüfungen. Daher sollte man sich im Vorfeld im Klaren sein, in welchem Geltungsbereich das Patent wirken soll. Soll es beispielsweise nur für einige Länder oder sogar ausschließlich deutschlandweit gelten, so ist es mitunter ratsamer, die Idee im Zuge der nationalen Patentrechte schützen zu lassen. Einen umfassenden europäischen Schutz erlangt man selbstverständlich nur mit einem EU-Patent. Bearbeitet werden alle Anträge vom Europäischen Patentamt (EPA). Dieses handelt nach den gesetzlichen Regelungen des Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT).

Die erforderlichen Unterlagen

Damit das Patentverfahren im Wirkungsbereich der EU eröffnet werden kann, müssen mehrere Unterlagen vollständig eingereicht werden. Das sind unter anderem:

  • Der jeweilige Erteilungsantrag
  • Eine konkrete Beschreibung der Idee oder der Erfindung
  • Die beantragten Patentansprüche
  • Ein Identifikationsnachweis des Antragstellers
  • Zusätzliches Material, wie zum Beispiel Zeichnungen

Die Amtssprachen beim Europäischen Patentamt sind Deutsch, Englisch oder Französisch. Daher müssen alle Unterlagen in einer dieser Sprachen eingereicht werden. Andernfalls muss eine Übersetzung der jeweiligen Unterlagen zusätzlich eingereicht werden. Wer keinen Wohnsitz oder Geschäftssitz innerhalb der EU vorweisen kann, muss zudem einen zugelassenen Vertreter bestellen. Unabhängig davon empfiehlt das EPA allen Antragsstellern einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Pflicht ist dies allerdings nicht.

Die Eingangsprüfung und andere Formalitäten

Nach dem Eingang der Unterlagen beim Europäischen Patentamt erfolgte eine erste Sichtung und Überprüfung der Unterlagen. Es wird dabei nicht nur beurteilt, ob alle Unterlagen vollständig eingegangen sind, sondern auch inwiefern sich die Unterlagen hinsichtlich der Genauigkeit verwenden lassen. Zudem prüft das Amt, ob tatsächlich alle Information in der Gesamtheit vorliegen, oder aber ob noch zusätzliche Informationen benötigt werden. Gerade hinsichtlich der eventuell benötigten Zeichnungen sollte nicht zu sparsam gearbeitet werden. Im Zweifelsfall gilt der Grundsatz: „Lieber zu viel als zu wenig“. Sollten dennoch Unterlagen fehlen, können diese innerhalb von 2 Monaten problemlos nachgereicht werden.

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Sollte jedoch die Frist verstreichen, ist eventuell eine erneute Antragsstellung notwendig. Im Anschluss erfolgte eine formale Überprüfung der eingereichten Unterlagen. Hierbei werden sämtliche formalrechtlichen Aspekte der Anmeldung genaustens untersucht. Diese Untersuchung betrifft hauptsächlich die Form und den Inhalt der jeweiligen Dokumente. So muss beispielsweise der Erteilungsantrag handschriftlich vom Vertreter oder Antragssteller unterschrieben sein. Fehlt diese Unterschrift, kann der Antrag mitunter schon in diesem Stadium abgelehnt werden. In dem Fall wäre ein erneuter Antrag zwingend notwendig. Daher lohnt es sich, entsprechend penibel die einzelnen Unterlagen auszufüllen.

Detektivarbeit und erste Stellungnahme des Patentamtes als Richtlinie

Parallel zur Formalprüfung geht die Anmeldung des Patents in eine erste „heiße Phase“. Denn das Patentamt beginnt seine Detektivarbeit und verfasst eine erste Stellungnahme. Diese ist wegweisend, ob der Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Bei der Recherche prüft das Europäische Patentamt, ob zum Beispiel andere Produkte oder Erfindungen bereits patentiert worden sind, die dem Antrag ähnlich oder sogar identisch sind. Dazu ermittelt das Gericht alle erforderlichen Kenntnisse von Amts wegen. Sprich, es wird selbst tätig. Ein Zutun seitens des Antragsstellers ist regelmäßig nicht erforderlich. Das Amt beurteilt die eingereichten Unterlagen und vergleicht diese mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen hinsichtlich der Neuheit und der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Es orientiert sich dabei an den angemeldeten Ansprüchen des Antragsstellers. Dazu verfasst das Europäische Patentamt einen Recherchebericht, der dem Antragsteller via Post zugestellt wird. Dieser beinhaltet alle angeführten Dokumente, nebst einer ersten Stellungnahme des Amtes hinsichtlich des Erfolgs des Antrags. Diese erste Stellungnahme bezieht sich maßgeblich darauf, ob die beanspruchte Idee oder Erfindung die Erfordernisse der rechtlichen Regularien erfüllen. Sollten hierbei Unklarheiten auftreten, können in bestimmten Fällen Unterlagen nachgereicht werden. Diese können (noch) berücksichtigt werden.

Die eigentliche Anmeldung des Patents

Sind bis zu diesem Abschnitt des Verfahrens alle Hürden gemeistert und gibt es eine erste positive Stellungnahme seitens des Amtes, kommt es zu der eigentlichen offiziellen Anmeldung des Patents. Diese erfolgt grundsätzlich 18 Monate nach dem Tag, an dem das Patent erstmalig gemeldet wurde. Dieser Schritt dient dem Schutz der Überlastung der Ämter. Schließlich sollen nur Anträge bearbeitet werden, die der Form entsprechen und Aussicht auf Erfolg haben. Es ist weiterhin möglich, einen favorisierten Tag zu wählen, an dem die Anmeldung offiziell veröffentlicht wird. Nach der Veröffentlichung hat der Antragsteller sechs Monate Zeit, sich über den Fortgang des Antrags zu äußern.

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Es kann entweder entschieden werden, dass der Antrag fortgeführt werden soll, oder aber, dass der Antrag zurückgenommen wird. In beiden Fällen muss eine schriftliche Bestätigung beim Europäischen Patentamt eingehen. Soll der Antrag fortgeführt werden, sind nun die entsprechenden Prüfungs- und Erstreckungsgebühren zu entrichten. Für das Begleichen sieht das Gesetz einen Zeitraum von ebenfalls sechs Monaten vor. Für den Antragssteller beginnt nach der Veröffentlichung der Patentschrift eine wichtige Zeit. Schließlich gilt die Idee jetzt als vorläufig geschützt. Sollte ein Dritter die Erfindung kopieren oder missbräuchlich nutzen, wird eine angemessene Entschädigung fällig.

Patent-Verfahren in Europa: Die Sachprüfung des Patents

Nach der Überprüfung der verschiedenen Formalien erfolgt nun die eigentliche Prüfung der Idee beziehungsweise der Erfindung. Schließlich soll ermittelt werden, ob das Patent in der derzeitigen Form überhaupt schützenswert in Sinne des Gesetzes ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sämtliche Gebühren fristgerecht bezahlt wurden. Das Patentverfahren sieht eine Prüfung folgender Punkte vor:

  • Technizität
  • Patentierbarkeit
  • Gewerbliche Anwendbarkeit
  • Erfinderische Tätigkeit

Dabei geht das Amt selbstverständlich nicht willkürlich vor. Eine Prüfgruppe von 3 Sachverständigen entscheidet über alle genannten Kritikpunkte. Dabei werden alle eingereichten, sowie recherchierten Dokumente, mit in die Prüfung einbezogen.  Sollte die Prüfkommission zu einem negativen Ergebnis gelangen, erhält der Antragssteller eine entsprechende Ausfertigung. Die Gründe einer Ablehnung können vielfältig sein, sind aber noch kein Weltuntergang. So können beispielsweise einzelne Punkte nicht genügend oder unsachgemäß begründet sein.

Dementsprechend kann nachreguliert werden und dennoch ein positiver Bescheid erwirkt werden. Hierzu wird dem Antragssteller die Gelegenheit gegeben, Argumente nachzureichen, um die Prüfer umzustimmen. Bei einem positiven Urteil ergeht ebenfalls ein Bescheid. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung besteht dann die Gelegenheit, die weiteren angefallenen Kosten zu begleichen. Geschieht dies rechtzeitig, wird das im Patentverfahren als Einverständnis zum Erteilen des entsprechenden Patents gewertet. Die weitere Erteilung erfolgt dann automatisch durch das Europäische Patentamt.

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Überprüfung der Gültigkeit durch die Vertragsstaaten

Mit der Erteilung des Patents ist allerdings noch längst nicht Schluss. Die teilnehmenden Vertragsstaaten müssen die Erteilung nämlich noch validieren. In diesem Schritt wird die Gültigkeit des Patents durch die jeweiligen Länder überprüft. Hierfür gibt es entsprechende Fristen. Allerdings ist es meist erforderlich, eine Übersetzung der Patentschrift einzureichen. Dieser zusätzliche Schritt im Patentverfahren ist zwingend erforderlich, um einen umfassenden Schutz für das Patent zu erhalten.

Patent Richtlinien Europa: Einsprüche Dritter

Wenn das Patentverfahren und das Validierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sind, haben Dritte die Möglichkeit Einsprüche gegen die Erteilung des Patents einzulegen. Dafür gewährt ihnen das Gesetz eine Frist von 9 Monaten. Die Frist beginnt mit dem jeweiligen Datum der Erteilung des Patents. Dafür müssen Einsprüche schriftlich beim Patentamt eingehen. Inhaltlich können sich die Ansprüche sowohl gegen das gesamte Patent oder nur Teile davon beziehen. Das Europäische Patentamt prüft die Einsprüche und entscheidet entweder per Aktenlage oder beräumt eine mündliche Verhandlung an. Die Entscheidung über den Antrag des Einspruchs erfolgt durch 3 Prüfer des Patentamtes.

Die eigenen Rechte nach der Erteilung

Auch als Antragssteller hat man nach Erteilung des Patents gewisse Gestaltungsrechte. So kann beispielsweise ein Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren initiiert werden. Bei einem Widerrufsverfahren wird das gesamte Patent widerrufen. An den entstandenen Kosten ändert dies allerdings nichts, diese bleiben weiterhin bestehen. Bei dem Beschränkungsverfahren wird das jeweilige Patent durch den Inhaber selbst beschränkt, beziehungsweise „verkleinert“. Die verbindliche Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt wirksam.

Zudem hat der Antragssteller während der gesamten Zeit des Patentverfahrens die Möglichkeit, Beschwerde gegen einzelne Entscheidungen des Patentamts einzulegen und damit diese anzufechten. Die Beschwerde kann sich dabei auf jeden Abschnitt des Prüfverfahrens beziehen und sich gegen jede beteiligte Abteilung richten. Allerdings muss der Antrag schriftlich beim Europäischen Patentamt eingehen. Über die jeweilige Beschwerde entscheiden eigene, unabhängige Kammern. In einigen Fällen ist es sogar möglich, eine Überprüfung der Großen Beschwerdekammer einzufordern.

Patent-Verfahren in Europa: Das Fazit

Wer eine gute Idee oder eine eigene Erfindung hat, der sollte sich diese schützen lassen. Schließlich ist mit dem eigenen „Gedankenblitz“ auch einiges an beruflicher Perspektive verbunden. Den Weg durch das Europäische Prüfverfahren und seinen (mitunter) komplizierten Rechtsvorschriften sollte man dabei nicht scheuen, bisher ist noch kein Meister vom Himmel gefallen.